Fotografien, Medienbibliotheken und Deep-Links

(BGH, Urt. v. 27.05.2021 – Az.: I ZR 119/20)

Grundsätzlich dürfen Lichtbilder und Lichtbildwerke (also geschützte Fotografien) nur mit Einwilligung des Urhebers im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Aber wann genau ist eine Fotografie im Internet öffentlich zugänglich? Ist dies auch noch der Fall, wenn eine Fotografie zwar von der angezeigten Webseite entfernt, allerdings nicht aus der Medienbibliothek der Webseite gelöscht wurde, also noch über einen Deep-Link erreichbar ist?

Der BGH hat nun klargestellt, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Fotografie nur über eine 70-Zeichen umfassende, kryptisch zusammengesetzte URL (einen sog. Deep Link“) im Internet abrufbar ist.

Der Fall

Der Beklagte hatte sich gegebüber dem Kläger (einem Berufsfotoigrafen) verpflichtet, bestimmte Lichtbilder nicht mehr „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne hierfür die erforderlichen Rechte innezuhaben“.

Eines der Lichtbilder war im Anschluss an die Abgabe der Unterlassungserklärung noch über eine 70-Zeichen (groß und klein geschriebene Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen) umfassende URL, also einen Deepl-Link zur Medienbibliothek, abrufbar.

Der Kläger nahm die Beklagte daher auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe, sowie auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts zu Fotografien in Medienbibliotheken

Der BGH entschied dazu in seinem Urteil (Urt. v. 27.05.2021 – Az.: I ZR 119/20), dass hier weder ein Anspruch auf Unterlassung, noch auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe bestehe. Er stimmt damit im Wesentlichen dem vorinstanzlichen Urteil des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.06.2020 – Az.: 11 U 46/19) zu.

Für das Gericht war entscheiden, dass der von den Parteien im Rahmen der Unterlassungserklärung verwendete Begriff der „Öffentlichkeit“ eine Wiedergabe des Lichtbildes gegenüber einer „unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten“ erfordere. Dazu sei eine bestimmte Mindestanzahl an Personen erforderlich. Der Kreis der Personen die das Lichtbild auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung noch über die 70-Zeichen umfassende URL abrufen konnten, beschränke sich aber faktisch auf diejenigen Personen die die URL zu dem Zeitpunkt, in dem das Lichtbild noch frei zugänglich war, abgespeichert hätten. Es widerspräche der Lebenserfahrung, dass es sich hierbei um „recht viele“ Personen gehandelt habe.

Nach Ansicht des BGH fehlte es im vorliegenden Fall folglich an einer Zugänglichkeit für die „Öffentlichkeit“. In der Abrufbarkeit des Lichtbildes über eine 70-Zeichen umfassende kryptische URL, die zur Medienbibliothek der Webseite führt, liegt daher kein Urheberrechtsverstoß.

Empfehlung zu Ihrer Nutzung von Fotografien im Internet

Wenn Sie Fotografien im Internet verwenden, sollten Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Bilder nach dem UrhG geschützt sind. Sie sollten daher immer die Erlaubnis des Urhebers zur Veröffentlichung einholen und/oder nur Fotografien von seriösen Fotoagenturen einsetzen.

Sollten Sie einmal (berechtigt) dazu aufgefordert werden, eine Fotografie von Ihrer Internetseite zu entfernen, so müssen Sie trotz dieses Urteils des BGH darauf achten, dass die Fotografie tatsächlich an allen zugänglichen Stellen der Webseite, einschließlich der Medienbibliothek, entfernt wurde.