LG Düsseldorf, Urt. vom 14.08.2024 – Az.: 12 O 156/23
Sind nachgemalte Gemälde Plagiate?
Bei dem Kläger handelt es sich um den internationalen Künstler Leon Löwentraut, der unter anderem die Gemälde „Burgundy Nights“, „Horizon“ und „Life Below Water“ erstellte. Der Beklagte ist ebenfalls Künstler. Er fertigte nach den Motiven der genannten Gemälde von Löwentraut eigene Bilder an, die er mit seinem eigenen Namen signierte und verkaufte.
Löwentraut meint, dass es sich bei den drei vom Beklagten angefertigten Bildern um Plagiate handelt. Der Beklagte widerspricht mit dem Argument, dass es sich um zulässige Privatkopien handelt.
Schadenersatz für abgemalte Gemälde
Das LG Düsseldorf bejaht eine Verletzung des Urheberrechts und spricht Löwentraut deswegen 30.000 EUR Schadensersatz zu.
Der Beklagte hat die nachgemalten Gemälde ohne Zustimmung von Löwentraut vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht. Er hat die Kunstwerke kopiert, sie dann verkauft und auf seinem Instagram-Kanal veröffentlicht. Diese Rechte stehen nur dem Urheber zu.
Eine Vervielfältigung ist nur ausgeschlossen, wenn das Werk des Beklagten so umgestaltet worden wäre, dass es eine eigene schöpferische Ausdruckskraft entwickelt hätte. Vorliegend hat der Beklagte die meisten Motive von Löwentrauts Werken übernommen, wodurch der Gesamteindruck der Gemälde identisch ist. Die Gemälde unterscheiden sich nur in minimalen Zügen. Der Beklagte verwendete jeweils ein zur Vorlage von Löwentraut identisches Motiv, welches er in der gleichen Art und Weise, insbesondere unter überwiegender Beibehaltung der Linienführung und der Farbgebung, umsetzte. Weil der Beklagte seine „Plagiate“ veräußerte, kann er sich auch gerade nicht mehr darauf berufen, dass es sich bei den Gemälden nur um Privatkopien handelt.
Die hohe Schadensersatzsumme ergibt sich aus hypothetisch zu beanspruchenden Lizenzgebühren. Das Gericht ging davon aus, dass pro Bild eine Lizenz in Höhe von 10.000€ angemessen erscheint.
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