EuGH, Urt. vom 26.09.2024 – Rechtssache C-330/23
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Hintergrund des Falls
Die Supermarktkette Aldi Süd bewarb in einem ihrer wöchentlichen Werbeprospekte eine Sorte Bananen und eien Sorte Ananas mit der Aufschrift „-23 %“ sowie dem Hinweis „Preis-Highlight“. Daneben wurde jeweils ein durchgestrichener Preis von 1,69 € angezeigt, der den vorherigen Preis darstellen sollte.

Die Verbraucherzentrale kritisierte diese Darstellung in Verbindung mit dem Hinweis „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage“. Die Angebote vermittelten den Eindruck erheblicher Preisnachlässe. Tatsächlich waren die Bananen jedoch kurz zuvor bereits für 1,29 € erhältlich, die Ananas für 1,39 €. Der durchgestrichene Preis von 1,69 € war lediglich für kurze Zeit gültig gewesen.
Entscheidung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof stellte klar: Gemäß Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG muss sich eine Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis beziehen, den der Händler in den letzten 30 Tagen vor Anwendung der Ermäßigung verlangt hat.
„Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. […] Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.“ (Art. 6a RL 98/6)
Aldi Süd hätte also als Vergleichspreis bei den Bananen 1,29 € und bei der Ananas 1,39 € angeben müssen. In beiden Fällen wäre der beworbene aktuelle Preis dann entweder kein Vorteil mehr gewesen – oder sogar höher als der vorherige.
Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie: Verbraucher sollen vor irreführenden Preisermäßigungen geschützt werden, insbesondere vor „künstlich“ erhöhten Preisen, die kurz vor der Bewerbung eingeführt wurden, um eine größere Ersparnis vorzutäuschen.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH stellt klar: Wer in Prospekten, Handzetteln oder Online-Shops mit Preisnachlässen wirbt, muss als Vergleichspreis den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Die Verwendung des unmittelbar vorher geltenden – aber womöglich nur kurzzeitig angehobenen – Preises ist nicht zulässig.
Praxistipp: Unternehmen sollten ihre Preiswerbung sorgfältig dokumentieren und sicherstellen, dass Streichpreise dem Preisverlauf der letzten 30 Tage entsprechen. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen und Abmahnungen.
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