OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2024 – Az.: 20 UKI 3/23
LG München, Urt. v. 10.10.2023 – Az.: 33 O 15098/22
Zur Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
Hintergrund
Die Beklagte betreibt eine Webseite, über die Verbraucher Strom- und Gasverträge abschließen können. Der klagende Verbraucherschutzverband monierte den dort implementierten Kündigungsprozess als rechtswidrig. Dieser war wie folgt ausgestaltet:
- Am Ende der Rubrik „Kontakt“ findet sich die Schaltfläche „Verträge kündigen“.
- Nach Klick auf diese gelangt der Nutzer auf eine Identifizierungsseite, auf der entweder Kundenkontodaten oder die Vertragskontonummer einzugeben sind. Nach Eingabe ist die Schaltfläche „Anmelden“ anzuklicken.
- Erst danach erscheint die eigentliche Seite mit der finalen „Jetzt kündigen“-Schaltfläche.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf stellte klar: Dieser dreistufige Prozess verstößt gegen § 312k Abs. 2 S. 3 BGB.
Die Vorschrift verlangt eine klare Zweistufigkeit des Kündigungsprozesses:
- Eine „Kündigungsschaltfläche“, etwa mit der Aufschrift „Verträge hier kündigen“.
- Eine unmittelbar folgende „Bestätigungsseite“, die die notwendigen Angaben abfragt und eine gut lesbare Schaltfläche „Jetzt kündigen“ enthält.
Diese Bestätigungsseite muss:
- unmittelbar erreichbar,
- dauerhaft verfügbar,
- sowie ohne Login oder Umwege leicht zugänglich sein.
Die Aufspaltung in eine zwischengeschaltete Identifizierungsseite mit Anmeldeprozess ist unzulässig. Verbraucher müssen den Kündigungsvorgang in einem durchgehenden, einfachen Ablauf vornehmen können – ohne Anmeldung in ein bestehendes Kundenkonto.
Bereits das LG München entschied ähnlich in Bezug auf einen Streaming-Dienst: Auch hier mussten sich Verbraucher vor Abschluss der Kündigung einloggen. Das verstieß ebenfalls gegen § 312k BGB.
Praxisrelevanz
Unternehmen, die online Verbraucherverträge anbieten, müssen ihren Kündigungsprozess über eine klar erkennbare Schaltfläche zweistufig gestalten. Zwischen der initialen Kündigungsschaltfläche und der Bestätigungsschaltfläche „Jetzt kündigen“ darf keine weitere Anmeldung, etwa per Kundenkonto, erfolgen.
Praxistipp: Eine wirksame Online-Kündigung muss für Verbraucher ohne technische Hürden erreichbar sein. Seitenbetreiber sollten ihre Prozesse daher regelmäßig überprüfen, um Abmahnungen oder gerichtliche Verfahren zu vermeiden.
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