Auch ein Ghostwriter hat Anspruch auf Namensnennung

Symbolbild Ghostwriter

(LG Köln, Urt. v. 13.07.2023 – Az.: 237/22).

Auch Ghostwriter können einen Anspruch auf Namensnennung haben.

Das LG Köln hat in seinem Urteil 14 O 237/22 festgestellt, dass eine Nicht-Nennung des Namens von Ghostwritern zu einer Urheberrechtsverletzung i.S.d. § 13 UrhG führen kann.

Der Hintergrund der Ghostwriting-Vereinbarung

Im Fall ging es um eine Klägerin, die als professionelle Ghostwriterin vom Beklagten beauftragt wurde. Mündlich hatten beide Parteien vereinbart, dass die Ghostwriterin bei einem Buch mitwirkt. Das Buch befasst sich thematisch mit der siebenjährigen Tätigkeit des Beklagten als Psychotherapeut. Vergütet wurde die Klägerin mit einem Honorar in Höhe von 11.984 €.


Schon bei den Details und Umständen des mündlich geschlossenen Vertrages gibt es Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Klägerin meint, dass sowohl eine Nennung der Klägerin im Impressum des Buchs als auch in der Danksagung vereinbart gewesen ist. Der Beklagte dagegen streitet diese Vereinbarung ab. Eine Namensnennung sei schon gegen den Sinn einer Ghostwriting-Vereinbarung.

Die Entscheidung des LG Köln zum Ghostwriting

Das Gericht hat sich für die Klägerin entschieden. Für das Gericht ist das Buch ein Sprachwerk inim Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 UrhG. Die Klägerin sei zumindest Miturheberin dieses Buches.

Das Gericht beschreibt die Arbeit der Ghostwriterin damit, dass es schon eine „urheberrechtlich relevante schöpferische Leistung [darstellt] aus fremden Erinnerungen eine kohärente Stoffsammlung zu erschaffen“. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin die gesprochenen Worte des Beklagten nicht identisch übernommen hat. Allein aus fremden Erinnerungen einen sinnvollen Text zu schaffen, indem die Anordnung des Stoffes und die Gestaltung der Sprache geändert wird, stelle schon eine schöpferische Arbeit der Klägerin dar.

Da die Klägerin aber nicht als Miturheberin im oder am Buch namentlich genannt wurde, sei in ihrem Recht aus §13 UrhG verletzt worden. Eine Verpflichtung zur Namensnennung und ein damit verbundener Anspruch aus § 13 UrhG kann zwar schriftlich ausgeschlossen werden, solch eine Vereinbarung lag zwischen den Parteien vorliegend aber nicht vor.

Auch eine Ghostwriting-Vereinbarung führe auch zu einem stillschweigenden oder konkludenten Verzicht auf Namensnennung. Die Nennung des Namens sei für die Ghostwriterin gerade die einzig verlässliche Werbung für ihre Dienste. Daneben sei es nicht unüblich, im wissenschaftlichen Bereich Ghostwritern in z.B. Fußnoten zu nennen und für ihre Unterstützung zu honorieren. Es sei gerade nicht vermeidbar, dass Informationen des Ghostwriters im Werk benannt sind.

Im Zweifel sei zugunsten des Urhebers und seines Urhebernennungsrechts zu entscheiden. Weil die Parteien keine schriftliche Vereinbarung getroffen hatten, in der ein Verzicht der Namensnennung geregelt gewesen wäre, habe der Beklagte das Urheberrecht der Ghostwriterin nach § 13 UrhG verletzt. Das Gericht hat der Klägerin aufgrund der Urheberrechtsverletzung auch einen Schadensersatz in Höhe von 11.984 € zugesprochen.

Fazit zur Namensnennung bei Ghostwritern

Wenn Sie einen Ghostwriter beauftragen möchten, der nicht nach außen in Erscheinung treten soll, müssen Sie darauf achten, dass dies schriftlich ausdrücklich festgelegt wird. Gibt es dazu keine ausdrückliche Vereinbarung hat der Autor einen Anspruch auf Namensnennung am Werk.

Veröffentlichen Sie das Werk trotzdem ohne Namensnennung des Ghostwriters, besteht nicht nur die Gefahr, dass das Werk zurückgerufen und nachträglich mit dem Namen des Ghostwriters versehen werden muss, sondern auch die Gefahr, dass Sie Schadenersatz leisten müssen.