„Traumkörper ganz ohne Sport!“ und „Mühelos definierte Muskeln“ irreführend

Symbolfoto Sport

Einen Traumkörper ohne Anstrengung erreichen zu können, klingt für viele sehr verlockend. Aber in der Werbung dürfen nun einmal keine irreführenden Aussagen verwendet werden. Und so einfach ist der Traumkörper dann doch nicht zu erreichen.

Elektrisches Muskelstimulations-Training, sog. EMS-Training, stimuliert die Muskulatur mittels Stromimpulsen und wird immer wieder als gleichwertiger Ersatz zum Sport beworben.

Im Urteil 12 O 115/22 des LG Düsseldorf vom 21.06.2023 wurde aber festgestellt, dass bestimmte vollmundige Werbeangaben für EMS-Trainingsgeräte rreführende Werbeaussagen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG darstellen.

Die Werbeaussagen im konkreten Fall

In diesem Fall hatte der Beklagte ein EMS-Trainingsgerät „N“ in einer B2B-Fachzeitschrift beworben. Das Gericht hat die folgenden sieben Werbeaussagen aus dieser Werbung als irreführend eingestuft:

  1. „Traumkörper ganz ohne Sport“
  2. „Für mühelos definierte Muskeln …!“;
  3. „Keine Lust auf Sport, aber Sehnsucht nach dem Traumkörper? Kein Problem! Das N. stimuliert die Muskeln wie bei einem Intensivtraining, ganz ohne Sport“;
  4. „Die neueste Generation der Innovation im Bereich der Körperformung bietet Ihnen eine effektive 2-in-1-Wirkung: Die Muskeln werden aufgebaut und das Gewebe wird sichtbar gestrafft“;
  5. „Dank der tiefenwirksamen elektrischen Muskelstimulation wird zudem das Körperfett reduziert, …“;
  6. „Auch Problemzonen mit Cellulite werden deutlich geglättet!“;
  7. „Innerhalb kürzester Zeit können beeindruckende Ergebnisse an Oberschenkeln, Bauch, Hüften, Armen und Po erzielt werden“

Wann ist eine Werbung irreführend

Ob eine irreführende Werbung gegeben ist, richtet sich nach dem Verständnis des durchschnittlichen Verkehrskreises, an den sich die Werbung richtet. Das Gericht hat festgestellt, dass die Werbeangabe des EMS-Gerätes in dem Fachmagazin sich in erster Linie an Mitglieder der Fachkreise gerichtet hat. Somit sei diese aus der Sicht der Fachkreise zu beurteilen.

Die Werbeaussagen würden hinsichtlich der Körperstatur („Traumkörper“, „Muskelaufbau“), dem Fettgehalt im Körper („Körperfett wird reduziert“) und der Beschaffenheit der Haut („das Gewebe wird sichtbar gestrafft“, „Problemzonen mit Cellulite werden deutlich geglättet“) der Behandlung mit dem EMS-Trainingsgerät eine therapeutische Wirksamkeit zusprechen. Es handelt sich somit um gesundheitsbezogene Werbung.

Problematisch ist so eine Werbung, wenn die Wirkungsaussagen – wie im vorliegenden Fall – nur unzureichend wissenschaftlich gesichert und bestätigt sind. Hier ist das hohe Schutzgut der Gesundheit betroffen sein kann und daher besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit dieser Werbeaussagen zu stellen sind.

Das Gericht hat vorliegend aber festgestellt, dass das „EMS-Training und die von der Beklagten angeführte Therapie mit hochintensiven Magnetimpulsen (HIFEM) in der Wissenschaft umstritten sind und ihr Erfolg derzeit als (noch) wissenschaftlich unsicher gilt“.

Gegen die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage haben die zahlreich vorgebrachten Studien und Gutachten des Klägers gesprochen. Für das Gericht war damit belegt, dass die Behandlungen mit dem EMS-Trainingsgerät jedenfalls nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Die gesundheitsbezogenen Werbeaussagen sind daher als irreführend eingestuft worden.