Die Digitalisierung hält Einzug ins deutsche Verbraucherschutzrecht – Der deutsche Gesetzgeber hält erstmals eigenständige Regelungen speziell für den Kauf digitaler Inhalte fest.
Der Handel mit digitalen Inhalten ist für die meisten Verbraucher in Deutschland längst kein Neuland mehr. Allerdings enthielt das deutsche Vertragsrecht für den Kauf digitaler Inhalte bislang keine speziellen Regelungen. Das hat sich zum 01.01.2022 geändert.
Mit der „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler
Dienstleistungen“ (sog. Richtlinie über digitale Inhalte) hat der Unionsgesetzgeber eine Grundlage für unionsrechtlich harmonisierte Regelungen zum Kauf digitaler Inhalte geschaffen. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ setzt der deutsche Gesetzgeber diese Vorgaben zum Kauf digitaler Inhalte 2022 in nationales Recht um.
Was sind digitale Inhalte?
Unter digitalen Inhalten versteht der Gesetzgeber bspw. herunterladbare Software oder Computerspiele.
Was sind digitale Produkte?
Unter digitalen Produkten versteht der Gesetzgeber sowohl digitale Inhalte, als auch digitale Dienstleistungen wie beispielsweise die Bereitstellung eines Films über einen Streaming-Dienst.
Was ändert sich durch die Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2022 enthält das BGB nun ein eigenes Regelungsregime für den Kauf digitaler Inhalte oder Dienstleistungen in den §§ 327ff. BGB. Insgesamt erinnern die neuen Regelungen an die bestehenden Regelungen zum Kauf nicht digitaler Inhalte in den §§ 433 ff. BGB. So finden sich etwa in § 327i BGB die bekannten Mängelgewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Vertragsbeendigung, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) wieder.
Interessante Änderungen ergeben sich besonders aus diesen Neuregelungen:
- Aktualisierungspflicht für Verkäufer (§§ 327f BGB)
Ein absolutes Novum enthält § 327f BGB mit der Aktualisierungspflicht des Verkäufers. So ist der Verkäufer verpflichtet, den Kunden während eines gewissen Zeitraums über Aktualisierungen zu informieren und ihm diese zur Verfügung zu stellen. Hat er dies getan, obliegt es dem Verbraucher die Aktualisierung zu installieren.
- Folgen des Widerrufs datenschutzrechtlicher Einwilligungen (§ 327q BGB)
In § 327q BGB hält der Gesetzgeber fest, dass der Widerruf vor dem Vertragsschluss gegebener datenschutzrechtlicher Einwilligungen die Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich unberührt lässt. Er räumt dem Verkäufer jedoch für den Fall, dass ihm infolge des Widerrufs eine weitere Vertragserfüllung nicht zugemutet werden kann ein außerordentliches Kündigungsrecht ein.
- Zahlung mit Daten (§ 516a BGB)
Anwendung finden sollen die Regelungen der §§ 327ff. BGB auch dann, wenn der Unternehmer vom Verbraucher statt einer Zahlung in Geld personenbezogene Daten als Gegenleistung für digitale Produkte erhält.