Am 20. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei verschiedenen Revisionsverfahren darüber entschieden, ob verschiedene Sandalenmodelle von Birkenstock gegebenfalls urheberrechtlich geschützt sind.
Sandalen als Werke? Birkenstock klagt auf Urheberrechtsschutz
Die Klägerin, ein Teil der Birkenstock-Gruppe, ist der Ansicht, dass ihre Sandalen „Werke der angewandten Kunst“ seien und damit Urheberrechtsschutz genießen. Sie klagte gegen mehrere Unternehmen, die ebenfalls Sandalen anbieten oder herstellen. Die Klägerin forderte Unterlassung, Schadensersatz sowie den Rückruf und die Vernichtung der Sandalen der Beklagten. Nur wenn die Sandalen als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt wären, könnten die Klagen Erfolg haben. Bevor nun der BGH zu entscheiden hatte, hatten sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln den urheberrechtlichen Schutz für die Sandalen abgelehnt.
Was macht ein Werk der angewandten Kunst aus?
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Vorentscheidungen. Auch für den BGH reichte es bei den Sandalen nicht für einen Schutz als angewandte Kunst.
Der BGH stellte fest, dass Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst nur dann in Frage kommt, wenn der gestalterische Spielraum ausreichend genutzt wird, um eine künstlerische Schöpfung zu erreichen. Wenn die Gestaltung durch technische Anforderungen oder andere Regeln begrenzt ist, wie dies bei funktionalen Produkten wie Sandalen der Fall sein kann, ist der Urheberrechtsschutz ausgeschlossen. Ein rein handwerkliches Schaffen ist nämlich nicht vom Urheberrechtsschutz umfasst.
Der BGH entschied nun, dass die Sandalenmodelle von Birkenstock diese hinreichende kreative Gestaltungshöhe nicht aufwiesen, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Ihre Gestaltung sei zu stark von praktischen und funktionalen Anforderungen bestimmt . Daher wurden die Klagen abgewiesen.
Fazit: Birkenstock-Sandalen bleiben ohne Urheberrechtsschutz
Da die Birkenstock-Sandalen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, kann Birkenstock Wettbewerbern jedenfalls nicht über das Urheberrecht verbieten, ähnliche Sandalen zu vertreiben.
Mit diesen Urteilen schärft der Bundesgerichtshof noch einmal die Anforderungen an Werke der angewandten Kunst.