Online-Kurse, Videotrainings, E-Learning-Plattformen – Warum all diese Anbieter das FernUSG kennen sollten

Schmuckbild zum Blogbeitrag

Die Medien und juristischen Diskussionen kreisen momentan um ein großes Thema: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Hierbei entsteht häufig der Eindruck, dass das Gesetz ausschließlich für „Online Coachings“ relevant ist, die teure Mentoring-Programme ohne eine entsprechende Zulassung verkaufen. Doch das ist ein gefährlicher Irrtum!

Auch wenn Sie keine „Coachings“ im eigentlichen Sinne anbieten, sondern etwa digitale Kurse, digitale Weiterbildungsprogramme oder Online-Trainings, kann Ihr Angebot unter das FernUSG fallen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – Az.: III ZR 109/24) bringt diese Problematik auf den Punkt und zeigt, dass auch viele Anbieter vom FernUSG betroffen sind, die sich selbst gar nicht im klassischen Coaching-Markt verorten würden.

Was regelt das FernUSG?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt Teilnehmer an sogenanntem „Fernunterricht“. Dieser liegt vor, wenn:

  1. Kenntnisse und Fähigkeiten gegen Entgelt vermittelt werden,

(z.B. durch vorgefertigte Lernvideos, Module oder strukturierte Kurseinheiten)

  1. Lehrende und Lernende vorrangig räumlich voneinander getrennt sind und

(z.B. durch Online-Lerneinheiten)

  1. der Lernerfolg vom Anbieter überwacht wird.

(z. B. durch begleitende (Haus-)Aufgaben, Challenges oder Workbooks, Fragemöglichkeiten, E-Mail-Support oder Gruppenfeedback oder Zugang zu Community-Plattformen mit regelmäßiger Betreuung)

Liegen all diese Voraussetzungen vor, bedarf das Angebot einer Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Ohne diese sind die Verträge mit den Kunden nichtig und der Kunde kann bereits gezahlte Vergütung zurückfordern bzw. die Zahlung verweigern.

Gefährliches Missverständnis: „Wir bieten ja kein Coaching an!“

Viele Anbieter digitaler Bildungsangebote sehen sich nicht als Coaches im eigentlichen Sinne. Sie glauben daher, das FernUSG beträfe sie nicht. Das aktuelle BGH-Urteil zeigt jedoch: Nicht der Titel des Angebots ist entscheidend für die Einordnung eines Angebots als Fernunterricht, sondern sein Inhalt. Sobald entgeltlich Wissen vermittelt wird, die Parteien überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird, handelt es sich um zulassungspflichtigen Fernunterricht – ganz gleich, wie Sie das Angebot bezeichnen. Das FernUSG betrifft somit nicht nur Coaches. Es betrifft alle Anbieter, die digitale Lernangebote vertreiben: von der Einzelunternehmerin mit einem Videokurs bis zur groß ausgearbeiteten Online-Akademie.

Unsere Empfehlung:

  • Prüfen Sie sorgfältig, ob Ihr Angebot als Fernunterricht einzustufen ist

  • Ergreifen Sie gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen, um Ihr Angebot rechtskonform zu gestalten oder beantragen Sie eine Zulassung

Sie möchten wissen, ob Ihr digitales Kursangebot unter das FernUSG fällt und das ohne weite Umwege? Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihr Angebot rechtlich einzuordnen und zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Angebot rechtssicher ausgestalten können.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf!