Ein Lichtbild genießt auch dann Urheberrechtsschutz, wenn es unter Verletzung des Urheberrechts eines Dritten erstellt wurde. Dies hat das LG Köln (Urteil vom 1.07.2021, Az.: 14 O 15/20) entschieden.
Der Kläger in dem Verfahren war ein Fotograf, der ein Lichtbild von einem Gebäude erstellt hatte. Geplant worden war das betreffende Gebäude durch die Beklagte – ein Architekturbüro. Die Beklagte gelangte auf Umwegen an das Lichtbild und verwendete es – ohne Zustimmung des Klägers – zum Zwecke der Eigenwerbung auf der eigenen Website.
Der Kläger nahm die Beklagte wegen der Verwendung des Lichtbildes auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht sprach dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zu.
Für die Beurteilung des Urheberrechtsschutzes eines Lichtbildes könne es nicht darauf ankommen, dass das Lichtbild selbst urheberrechtsverletzend erstellt worden sei. Es könne daher dabei nicht darauf ankommen, dass der Kläger das Lichtbild unter Verletzung des Urheberrechts der Beklagten erstellt hat.
Verwendung von Lichtbildern nur mit Zustimmung des Urhebers
Lichtbilder sollten – auch wenn sie ein selbst erstelltes urheberrechtliches Werk zeigen – immer nur mit Zustimmung des Urhebers des Lichtbildes verwendet werden.