Online-Werbung mit dem Durchschnittswert der eigenen Sternebewertungen

Symbolbild Sternebewertungen

Wir sind alle daran gewöhnt: Unternehmen werden online mit Sternen bewertet. Und oben wird einem der Durchschnittswert der Sternebewertungen des Unternehmens angezeigt. Aber welche Anforderungen gelten, wenn man mit einem solchen Durchschnittswert werben möchte?

Darüber hatte der BGH mit seinem Urteil von 25. Juli 2024 – Az.: I ZR 143/23 zu entscheiden.

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall bot die Beklagte auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb auf ihrer Webseite damit, dass die Makler durch ihre Kunden im Durchschnitt mit 4,7 von 5 Sternen bewertet worden seien. Sie machte jedoch keine Angaben,

(1) wie viele Bewertungen insgesamt berücksichtigt worden sind,

(2) in welchem Zeitraum diese Bewertungen abgegeben wurden und

(3) wie die jeweiligen Bewertungen in einzelnen Sterneklassen aufgegliedert sind.

Die Klägerin hielt diese Werbung für unlauter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Bezüglich der fehlenden Angabe (1) der Gesamtzahl und (2) des Zeitraums der zugrunde liegenden Bewertungen hat die Beklagte nach Ansichtd es Gerichts einen Wettbewerbsverstoß begangen. Die Klägerin konnte ihre Unterlassungsansprüche gegen die beiden Verstöße geltend machen.

Bezüglich (3) der Aufgliederung der Bewertungen in einzelne Sterneklassen hat der BGH einen Wettbewerbsverstoß aber abgelehnt. Bei der Aufgliederung in Sterneklassen handelt es sich gerade nicht um eine „wesentliche Information“ iSd § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Für einen Verbraucher sei es für eine Abschätzung einer Durchschnittserklärung ausreichend, wenn die Gesamtzahl und der Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen angegeben sind. Eine Einzelaufgliederung ist nicht verpflichtend notwendig.

Grundsätzlich spielen Kundenbewertungen bei der Vermarktung im Internet eine wichtige Rolle. Das bedeute aber nicht, dass eine Verpflichtung für eine Aufgliederung der Bewertungen nach Sterneklassen besteht. Die Aufgliederung nach Sterneklassen stelle zwar eine für den Verbraucher nützliche Information dar, aber noch keine wesentliche Information iSd § 5a UWG. Neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung würde dieser Aufschlüsselung nach Sternebewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukommen.

Was ist zu tun

Wenn Sie mit dem Durchschnitt ihrer Sternebewertungen werben möchten, müssen Sie nach diesem Urteil

(1) die Gesamtzahl der Bewertungen und

(2) den Zeitraum angeben, in dem die Bewertungen abgegeben wurden.

Die Offenlegung der Aufschlüsselung nach Sternebewertungen ist dagegen freiwillig.