„Wir sind Papst“ ist urheberrechtlich geschützt

OLG Hamburg, Urt. v. 29.08.2024 – Az.: 5 U 116/23
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Er könnte akut wieder relevant werden: Der Slogan „Wir sind Papst“.

Aber Achtung: Laut einer Entscheidung des OLG Hamburg urheberrechtlich geschützt.

Der Slogan „Wir sind Papst“

Als im Jahr 2005 Joseph Ratzinger zum Papst gewählt wurde, titelte die Bild-Zeitung dazu mit der Schlagzeile „Wir sind Papst“ – eine Formulierung, die sich schnell im kollektiven Gedächtnis der Öffentlichkeit verankerte. Jahre später verwendete ein Dritter den Slogan für eigene Zwecke. Die Verlagsgruppe der Bild-Zeitung sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte.

Urheberrechtlicher Schutz für einen Slogan

Die Klage konnte nur Erfolg haben, wenn der kurze Slogan „Wir sind Papst“ urheberrechtlich geschützt ist. Für den urheberrechtlichen Schutz ist es erforderlich, dass das Werk, hier also der Slogan, die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht.

Entscheidung des OLG Hamburg

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zugunsten der Bild-Zeitung und bejahte den urheberrechtlichen Schutz der Schlagzeile. „Wir sind Papst“ erfülle die Voraussetzungen eines geschützten Sprachwerks im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Die zentralen Erwägungen des Gerichts:

  1. Abstand zu anderen „Wir sind…“ Slogans

Obwohl der Slogan an bekannte Formulierungen erinnere, hebe sich „Wir sind Papst“ nach Ansicht des Gerichts deutlich davon ab. Die Formulierung sei nicht ohne Weiteres durch „Deutschland ist Papst“ ersetzbar, was auf eine eigenständige, kreative Ausdrucksweise hindeute

  1. Nutzung als Überschrift eines Zeitungsartikels

Der Slogan erfasse mit nur drei Worten ein historisches Ereignis, verbunden mit Emotionen und nationaler Bedeutung. Gerade bei Überschriften sei die verdichtete sprachliche Gestaltung urheberrechtlich schutzfähig.

  1. Rezeption und Bekanntheit in Fachkreisen und Öffentlichkeit

„Wir sind Papst“ wurde 2005 auf Platz 2 der Wörter des Jahres gewählt und vielfach medial zitiert und abgewandelt. Diese breite Rezeption unterstreiche die kreative Eigenleistung des Autors und damit die Schutzfähigkeit.

Einordnung: Wann sind Slogans urheberrechtlich geschützt?

Nicht jeder kurze Satz ist automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Sprachwerke müssen eine persönliche, geistige Schöpfung darstellen und eine sogenannte Schöpfungshöhe erreichen. Gerade bei besonders kurzen Formulierungen wird dies nur selten bejaht.

Das Urteil des OLG Hamburg zeigt: Eine prägnante, kreative Verdichtung von Sprache – insbesondere im Kontext journalistischer Überschriften – kann im Ausnahmefall urheberrechtlich schutzfähig sein.

Fazit

Das Urteil stärkt die Position von Presseverlagen und Kreativschaffenden in Bezug auf Ihre markanten Formulierungen. Zugleich mahnt es zur Vorsicht bei der Nutzung bekannter Schlagzeilen in anderen Kontexten.

Praxistipp: Wer sich bei Zitaten oder kurzen Texten unsicher ist, ob eine Zustimmung erforderlich ist, sollte im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Auch scheinbar kurze Phrasen können geschützt sein.

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