Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) teilt mit, dass sie aktuell nur eingeschränkt erreichbar ist – wahrscheinlich eine Reaktion auf den Aufruhr in der Coaching-Branche der durch das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025, Az. III ZR 109/24 ausgelöst wurde.
Wie die ZFU mitteilt, können Anfragen derzeit nur noch per E-Mail entgegengenommen werden. Das verdeutlicht einmal mehr: Das Thema Fernunterricht und die rechtliche Absicherung von Online-Lernprogrammen bewegt derzeit viele – sowohl Anbieter als auch Teilnehmer:
- Teilnehmer von Online-Kursen stellen sich nun die Frage, ob sie bereits entrichtete Vergütung vom Anbieter zurückfordern können, wenn dieser nicht über eine FernUSG-Zulassung verfügt
- Anbieter hingegen versuchen aktuell ihr Online-Angebot rechtssicher auszugestalten und sich gegen Rückzahlungsforderungen zu verteidigen.
Wenn Sie wissen möchten, warum das Urteil nicht nur für Coaches relevant ist, lesen Sie hier unseren weiteren Beitrag zum Thema.
Wenn auch Sie prüfen möchten, ob Ihr Online-Angebot der Zulassungspflicht nach dem FernUSG unterfällt, stehen wir Ihnen mit rechtlicher Expertise zur Seite.
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