(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.07.2021 – Az.: 1 UF 74/21)
Nicht nur Großeltern und andere weiter entfernt Verwandte sind davon immer wieder überrascht: Kinderfotos in sozialen Medien dürfen nicht einfach ohne Zustimmung der Eltern geteilt werden.
Auch Eltern müssen sich hier an Regeln halten. Die Verbreitung eines Kinderfotos in sozialen Medien erfordert sowohl nach § 22 KUG, als auch nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Dies hat auch das OLG Düsseldorf in diesem Beschluss noch einmal bestätigt.
Der Fall
Die Eltern zweier Töchter leben getrennt. Ihnen steht das gemeinsame Sorgerecht zu. Die Lebensgefährtin des Vaters nahm Fotos der beiden Kinder auf und verbreitete diese über ihren Facebook- und Instagram-Account zur Bewerbung ihres Friseursalons. Allein der Vater hatte der Verbreitung der Bilder zugestimmt.
Die Mutter wehrte sich gegen die Nutzung.
Entscheidung des Gerichts zu Kinderfotos in sozialen Medien
Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass die Verbreitung von Fotos in sozialen Medien nachträglich schwer zu ändernde Auswirkungen habe. So sei der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich sind, unbegrenzt und die Weiterverbreitung aus diesem Grund nicht kontrollierbar. Zudem sei eine vollständige Löschung der Fotos nicht möglich.
Das Kindeswohl gebiete einen Umgang mit Kinderbildern, der die gesetzlichen Einwilligungserfordernisse respektiere.
Für die Veröffentlichung von Kinderfotos bedürfe es der Einwilligung beider Elternteile. Das Einwilligungserfordernis (auch der Mutter!) ergebe sich sowohl aus § 22 KUG, als auch aus Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die Zustimmung des Vater allein reiche nicht aus.
Empfehlung zu Kinderfotos in sozialen Medien
Kinderfotos dürfen grundsätzlich nur in sozialen Medien geteilt werden, wenn beide Elternteile einverstanden sind. Dies gilt auch (und insbesondere) bei getrenntlebenden Eltern. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass Bilder, die einmal im Internet geteilt wurden, schwer wieder zu entfernen sind.
Die Tatsache, dass beide sorgeberechtigte Elternteile einer Veröffentlichung zustimmen müssen, führt allerdings auch dazu, dass gegen eine Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet nur durch beide sorgeberechtigte Elternteile gemeinsam vorgegangen werden kann.