Mitbewerber dürfen DSGVO-Verstöße abmahnen!

Symbolbild DSGVO

Lange Zeit herrschte unter Juristen und Unternehmern Unsicherheit darüber, ob die Vorschriften der DSGVO auch von Mitbewerbern durchgesetzt werden können.

Mit einem Urteil von Anfang Oktober 2024 hat der EuGH diese Frage nun bejaht (EuGH, Urt. v. 04.10.2024, Az. C-21/23).

Die Möglichkeit behördliche Verfahren gegen Datenschutzverstöße einzuleiten, steht einer privatrechtlichen Durchsetzung der DSGVO durch Mitbewerber über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht entgegen. Unternehmer sind daher dazu berechtigt, gegen Datenschutzverstöße Ihrer Mitbewerber vorzugehen.

Was ist nun zu tun?

Das Urteil ist von großer Bedeutung für alle Unternehmer. Haben sich einige in den letzten Jahren darauf verlassen, dass die DSGVO durch die Aufsichtsbehörden ohnehin nur spärlich durchgesetzt wird, so ist nun höchste Zeit zu handeln! Während Behörden häufig nur schwer gegen die Vielzahl der Datenschutzverstöße auf dem Markt angekommen sind, haben Unternehmer ein ureigenes Interesse daran, dass auch ihre Mitbewerber die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten.

Es ist daher zu erwarten, dass die Zahl von Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO in nächster Zeit erheblich zunehmen wird.

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