LG Berlin, Urt. v. 01.06.2021 – Az.: 103 O 12/20
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Hintergrund: Das Urteil des LG Berlin
Preisvergleichswerbung ist in nahezu allen Branchen ein beliebtes Mittel, um die Attraktivität eines Angebots hervorzuheben. Besonders die Gegenüberstellung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) suggeriert dem Verbraucher eine erhebliche Ersparnis. Doch diese Form der Werbung birgt rechtliche Risiken – insbesondere dann, wenn die angegebenen UVP nicht korrekt sind.
Entscheidung des LG Berlin
Im vorliegenden Fall vertrieb die Beklagte in einem Onlineshop Erotikprodukte. Diese wurden mit zwei Preisen beworben: einem durchgestrichenen, als „UVP“ bezeichneten Preis, und dem tatsächlich verlangten Preis. Ein Wettbewerbsverband hielt die UVP für unzutreffend und klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die angeblich vom Hersteller stammenden UVP in Wirklichkeit nicht existierten bzw. nicht auf den beworbenen Produkten beruhten. Durch die Gegenüberstellung mit diesen fiktiven UVP werde dem Verbraucher ein Preisvorteil vorgespiegelt, der tatsächlich nicht besteht. Eine solche Werbung sei gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend.
Das Gericht betonte, dass der Durchschnittsverbraucher darauf vertraue, dass als UVP bezeichnete Preise vom Hersteller stammen und realistisch am Markt vertreten sind. Wird stattdessen mit falschen oder frei erfundenen UVP geworben, liegt ein klarer Wettbewerbsverstoß vor.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht: Wer mit Preisvergleichen wirbt – insbesondere unter Bezugnahme auf eine UVP –, muss sicherstellen, dass diese Angaben zutreffend und belegbar sind.
Praxistipp: Händler sollten vor Verwendung von UVP-Werbung prüfen, ob der angegebene Vergleichspreis tatsächlich vom Hersteller stammt und auf das konkrete Produkt bezogen ist. Falsche oder pauschale Preisvergleiche können schnell abgemahnt werden.
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