Titelschutz mit Grenzen: Wenn der gleiche Name keine Verwechslungsgefahr bietet

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BGH, Urt. v. 7.5.2025 – Az.: I ZR 143/24


„Nie wieder keine Ahnung“

Im Mittelpunkt des Urteils des BGH steht der Titel „Nie wieder keine Ahnung“. Unter diesem Namen sendete eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits seit 2009 eine Serie im Fernsehen, die sich mit Themen rund um Malerei, Architektur und Allgemeinwissen beschäftigt. Ein begleitendes Buch mit dem gleichen Titel erschien ebenfalls, ist aber nicht mehr im Handel erhältlich.

2021 veröffentlichte ein anderer Verlag ein Sachbuch mit dem exakt gleichen Titel: „Nie wieder keine Ahnung“. Dieses Buch behandelt allerdings völlig andere Themen: Politik, Wirtschaft und Kultur. Die Rundfunkanstalt sah darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte und klagte auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied: Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Zwar erkannte das Gericht, dass der Serie der Rundfunkanstalt Titelschutz nach dem Markengesetz zusteht. Auch sei der Titel mit dem des Buchs der Beklagten identisch. Dennoch scheiterte der Anspruch und zwar aus dem entscheidenden Grund, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.


Was ist der Titelschutz?

Der Titelschutz schützt in erster Linie davor, dass Verbraucher zwei Werke miteinander verwechseln und so irrtümlich annehmen, es handele sich um dasselbe oder ein zusammenhängendes Produkt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Werke auch inhaltlich oder formal so nah beieinanderliegen, dass eine Verwechslung überhaupt plausibel ist.

Der BGH stellte klar:

  • Werktitel sind grundsätzlich nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr geschützt. Diese liegt nur dann vor, wenn der durchschnittliche Nutzer die beiden Werke verwechselt. Der Nutzer muss also glauben, es handle sich um dasselbe Produkt.

  • Im konkreten Fall handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Werkkategorien: Eine Fernsehsendung rund um das Thema Malerei und Architektur auf der einen Seite, ein Sachbuch um das Thema Politik und Wirtschaft auf der anderen. Da der Inhalt, das Format und die Zielgruppen der Werke unterschiedlich sind, ist eine Verwechslung im engeren Sinne ausgeschlossen.

  • Ein erweiterter Schutz, etwa weil der Titel so bekannt ist, dass er automatisch mit der Klägerin verbunden wird, komme ebenfalls nicht in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Rundfunkanstalt nicht überzeugend darlegen, dass der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ in der breiten Bevölkerung eine solche Bekanntheit genießt, dass er nur als Hinweis auf ihre Sendung verstanden wird.

Praxistipp

Dieses Urteil verdeutlicht, dass ein identischer Titel allein noch keinen Schutz garantiert. Entscheidend ist, ob eine tatsächliche Verwechslungsgefahr besteht, entweder in Bezug auf das Werk selbst oder über eine stark etablierte Markenbekanntheit. Ohne diese Voraussetzungen bietet das Titelschutzrecht nur begrenzten Schutz.

Für Medienunternehmen und Verlage bedeutet das: Wer seinen Werktitel langfristig schützen will, muss nicht nur frühzeitig Titelschutz anmelden, sondern auch aktiv dafür sorgen, dass der Titel beim Publikum eine deutliche Wiedererkennung und Verbindung zum Absender erfährt. Andernfalls bleibt der Schutz auf Situationen beschränkt, in denen es wirklich zu einer direkten Verwechslung kommen könnte. Das war hier nach Ansicht des BGH nicht der Fall.

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