Auch im Gewährleistungsrecht gibt es zum Jahresbeginn 2022 eine ganze Reihe von Änderungen.
Zum 01. Januar 2022 hat der deutsche Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (sog. Warenkaufrichtlinie) der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt.
Damit werden auch eine Reihe von Änderungen im deutschen Gewährleistungsrecht eingeführt.
Was ändert sich durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie ab 01.01.2022 im deutschen Gewährleistungsrecht?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2022 treten weitreichende Änderungen im deutschen Gewährleistungsrecht ein:
- Verlängerung der Beweislastumkehr (§ 477 Abs. 1 BGB)
Bisher galt im Verbrauchsgüterkaufrecht eine Vermutzung zugunsten des Käufers, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigte. Nun wird die Frist auf ein Jahr ausgeweitet. Zeigt sich ein Mangel also innerhalb eines Jahres, muss der Verkäufer bzw. Hersteller beweisen, dass der Mangel erst nach dem Gefahrübergang entstanden ist. Kann er dies nicht, muss er die Gewährleistungsansprüche erfüllen.
- Sachmangelbegriff (§ 434 BGB)
Mit dem neuen § 434 BGB wird der Sachmangelbegriff im BGB neu gefasst. So ist eine Sache demnach mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven Anforderungen (z.B. vereinbarte Beschaffenheit, Eignung für die Vorausgesetzte Verwendung), als auch den objektiven Anforderungen (z.B. Eignung für die gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit) und den Montageanforderungen (z.B. sachgemäße Montage) genügt.
- Kein Ausschluss der Gewährleistung wegen Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Mangels (§ 442 BGB)
Nach § 475 Abs. 3 S. 2 BGB findet die Vorschrift des § 442 BGB auf Verbraucherverträge keine Anwendung mehr. Diesem zufolge sind die Rechte eines Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn dieser bei Vertragsschluss den Mangel kennt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis nicht kennt.
- Gewährleistung für Waren mit digitalen Elementen (§ 475b BGB)
Anders als digitale Produkte, fallen sogenannte „Waren mit digitalen Elementen“ 2022 nicht aus dem Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts nach §§ 434 BGB ff. heraus. Für diese gelten jedoch neu zusätzlich die Regelungen der §§ 475b bis § 475e BGB.
Weitere Neuregelungen im Kaufrecht zum 01. 01.2022
Parallel zu diesen Neuregelungen tritt ebenfalls am 01. Januar 2021 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ in Kraft. Hierdurch wird ein eigenes Regelungsregime für den Kauf digitaler Inhalte oder Dienstleistungen in den §§ 327ff. BGB eingeführt. Dieses läuft jedoch im Wesentlichen parallel zum Gewährleistungsrecht nicht digitaler Inhalte. So finden sich etwa in § 327i BGB die bekannten Mängelgewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Vertragsbeendigung, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) wieder. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag zu den Änderungen bei Kauf digitaler Inhalte.
Wenn Sie Fragen zu diesen Änderungen haben, kontaktieren Sie uns gerne.