Wer mit Mitgliedschaften wirbt muss auch tatsächlich Mitglied sein

(BGH, Urt. v. 22.07.2021, Az.: I ZR 123/20)

Der BGH hat entschieden, dass eine falsche Angabe über die Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 UWG dazu geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen die sie ansonsten nicht getätigt hätten. Wettbewerber können gegen eine solche falsche Angabe vorgehen und diese verbieten lassen.

Wer mit Mitgliedschaften wirbt, muss also auch tatsächlich (noch) Mitglied sein.

Worum wurde vor dem BGH gestritten?

Die Beklagte in dem Verfahren ist als Rechtsanwältin tätig. Auf ihrer Website war zu ihrer Person der Hinweis aufgeführt „Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München“. Eine andauernde entsprechende Mitgliedschaft bestand nicht.

Die Klägerin beantragte gegen die Beklagte nach erfolgloser außergerichtlicher Abmahnung erfolgreich eine einstweilige Verfügung. Die Klägerin beantragte im Hauptsacheverfahren unter anderem, der Beklagten zu verbieten, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs die unzutreffende Angabe zu machen, die Beklagte sei Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH stellt im Sinne der Vorinstanzen fest, dass in der falschen Angabe auf der Kanzleiwebsite der Beklagten eine zur Täuschung über den Umfang von Mitgliedschaften der Beklagten geeignete geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstelle.

Entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung geht der BGH jedoch davon aus, dass die angegriffene Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 UWG dazu geeignet ist den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen die er sonst nicht getroffen hätte. So lässt eine Aktivität außerhalb der Rechtsberatung ein hohes Maß an Engagement und Leistungsbereitschaft erkennen. Die Berufung in eine Vorstandsabteilung vermittle zudem den Eindruck besonderer Integrität, Verantwortungsbereitschaft und Kompetenz.

Die Angabe einer andauernden Mitgliedschaft in einer Vorstandsabteilung der Rechtsanwaltskammer entfalte daher werbliche Wirkung, sodass sie grundsätzlich dazu geeignet ist ratsuchende Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen die sie ansonsten nicht getroffen hätten.

Das angegriffene Urteil des KG Berlin (vom 30.06.2020, Az.: 5 U 74/19) sei daher aufzuheben.

Praxisrelevanz

Das Urteil des BGH bestätigt einmal mehr, dass bei der Angabe von Mitgliedschaften und Qualifikationen im Rahmen von Unternehmensauftritten Vorsicht geboten ist. Es ist daher dringend zu raten die eigene Unternehmenswebsite regelmäßig auf veraltete Angaben zu überprüfen.