Änderungen bei der Grundpreisangabe ab 28. Mai 2022

Zum 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung in Kraft. Eine wesentliche Änderung betrifft die Grundpreisangabe bei verpackter Ware.

Als Grundpreise verstehen sich die Preise pro Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Bisher war bei kleinen Mengen die Angabe des Preises pro 100/ml bzw. pro 100/g möglich. Nun muss der Preis bei verpackter Ware auch bei kleinen Mengen immer pro Kilo bzw. pro Liter angegeben werden. Dadurch soll die Vergleichbarkeit der Preise für den Kunden erleichtert werden.

Betroffen von der Änderung sind alle Produkte, die Verbrauchern in Fertigpackungen nach Gewicht oder Volumen angeboten werden.

Für lose Ware und flüssige Ware zur Selbstabfüllung kann der Grundpreis auch weiter in kleineren Einheiten abgegeben werden.

Wer muss umstellen?

Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, oder Produkte über einen Marketplace wie amazon oder ebay vertreiben, müssen Sie diese Änderung der Grundpreisangabe bis zum 28. Mai 2022 umsetzen.

Wenn Sie Hilfe bei der richtigen Umsetzung dieser Änderungen benötigen, melden Sie ich gerne. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die geänderte PreisangabenVO zur Verfügung.

Grundpreise müssen außerdem angegeben werden bei Produkten,

  • die in Fertigpackungen nach Länge oder Fläche angeboten werden. Hier ist die Angabe pro Meter oder Quadratmeter erforderlich.
  • die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche abgegeben werden.

Ausnahmen für die Angabe des Grundpreises von verpackter Ware gibt es für

  • Waren mit einem Nenngewicht oder -volumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter
  • Waren aus verschiedenen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
  • Bestimmte Waren, die von kleinen Direktvermarktern (z.B. Hofläden, Imkern, Kiosken, mobile Verkaufsstände auf Märkten) angeboten werden
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden
  • Waren aus Getränke- und Verpflegungsautomaten
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
  • kosmetische Mittel, die „ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“
  • Bestimmte Parfüms und parfümierte Duftwässer.

Zum 28. Mai 2022 gibt es nicht nur Änderungen in Bezug auf die Grundpreisangabe. Auch bei der Werbung mit Preisermäßigungen wird es Änderungen geben. Näheres dazu finden Sie hier.